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Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist nach Mitteilung seines Krisenstabes Corona von seiner fachaufsichtlichen Weisung abgewichen, durch die den Landkreisen aufgegeben worden war, in § 1 Abs. 5 der Allgemeinverfügungen für die Testung der Beschäftigten in Bereichen mit 2G-Zugangsbeschränkungen nur PCR-Tests oder Tests in einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zuzulassen. Eine entsprechende Festlegung  findet sich in § 1 Abs. 5 der Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises vom 19.11.2021.

 

Aus diesen Gründen wird mitgeteilt, dass für Beschäftigte in den Bereichen mit 2G-Zugangsbe-schränkung ab sofort bis zum Inkrafttreten der neuen Landesverordnung auch Nachweise in Form eines Antigenschnelltests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ausreichen, wenn die Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Das bedeutet: Es wird kein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Allgemeinverfügung eingeleitet, wenn der Beschäftigte das Ergebnis eines Antigenschnelltests vorlegen konnte, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Eine Veränderung der Allgemeinverfügung ist allein aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich.

 

Die Landrätin des Kyffhäuserkreises, Frau Antje Hochwind-Schneider (SPD), hatte sich bereits Ende letzter Woche in einem Schreiben an die Thüringer Sozialministerin Frau Werner gewandt und drauf hingewiesen, dass die Durchführung von PCR-Tests für Beschäftigte in Bereichen mit 2G-Zugangsbeschränkungen praktisch nicht durchführbar ist.

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