Straßenverkehrsbehörde
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und zugehörigen Formulare aus dem Bereich Straßenverkehrsbehörde. Unter den Kontaktdaten finden Sie die aktuelle Stauvorschau mit den Verkehrsbehinderungen im Landkreis.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und zugehörigen Formulare aus dem Bereich Straßenverkehrsbehörde. Unter den Kontaktdaten finden Sie die aktuelle Stauvorschau mit den Verkehrsbehinderungen im Landkreis.
Gemäß § 45 Abs. 6 StVO müssen Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgängerverkehr) auswirken, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßen- und Gehwegsperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
zusätzlich bei Vollsperrungen:
Formulare:
Gemäß § 29 StVO bedürfen Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsraum, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Hierzu gehören unter anderem Umzüge bei Volksfesten, Festumzüge, Veranstaltungen mit Fahrrädern, Volksmärsche, Volksläufe, Radmärsche und motorsportliche Veranstaltungen.
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Formulare:
Die Straßenverkehrsbehörden können von den Vorschriften der StVO Ausnahmen und Erlaubnisse genehmigen (§ 46 Abs.1 StVO) z.B. Sonn- und Feiertagsverbot (LKW’s über 7,5 t, für Zugmaschinen die als LKW’s zugelassen sind mit Anhänger)
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
für die Durchführung von Großraum- oder Schwerverkehr
für die Durchführung von Gefahrguttransporten
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl, aG
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen Bl, aG
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
von der Anschnallpflicht/Helmpflicht
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Formulare:
Ausnahmegenehmigung – Antrag Gefahrgut
Ausnahmegenehmigung – Antrag Gurtbefreiung
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (auch Pkw) über einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t (einschl. Anhänger) betreiben will, benötigt hierzu eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde.
Der Antragsteller kann wählen zwischen einer Erlaubnis für den Güterkraftverkehr, die ausschließlich für den innerdeutschen Verkehr gilt, und einer EG – Lizenz, mit der Transporte sowohl innerdeutsch als auch grenzüberschreitend innerhalb der EU durchgeführt werden dürfen.
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
Information zu Fahrerbescheinigungen für Kraftfahrer, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat kommen
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
ausgefüllter Antrag, Gemeinschaftslizenz des Unternehmers, Arbeitsgenehmigung des Fahrers
Information zum Werkverkehr
Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht nach dem GüKG.
Die im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gemeldet werden
Formulare:
Güterkraftverkehr – Antrag zusätzliche Ausfertigungen
Güterkraftverkehr – Eigenkapitalbescheinigung
Güterkraftverkehr – Fahrerbescheinigung
Von wenigen Ausnahmen abgesehen (wie z.B. die Schülerbeförderung vom Wohnort zur Schule und zurück) ist die gewerbliche Beförderung von Personen genehmigungspflichtig.
folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
bei früherer Selbständigkeit:
Information zur Schülerbeförderung
Die im freigestellten Verkehr, zum Beispiel Schülerverkehr, eingesetzten Fahrzeuge müssen der Straßenverkehrsbehörde gemeldet werden.
Formulare:
Personenbeförderung – Eigenkapitalbescheinigung
Personenbeförderung – Ersatzfahrzeug
Personenbeförderung – Fahrzeugliste
Landratsamt Kyffhäuserkreis
Ordnungsverwaltung
SG Straßenverkehrsbehörde
Markt 8
99706 Sondershausen
Telefon: 03632 / 741-161
Telefax: 03632 / 741-88161
E-Mail: sva@kyffhaeuser.de
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung
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