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Bauaufsicht / Denkmalschutz

Herzlich willkommen im Bereich Bauaufsicht & Denkmalschutz.

Auf der rechten Seite finden Sie unsere Kontaktdaten, Öffnungszeiten sowie wichtige Merkblätter, Hinweise, Formulare und weiterführende Verlinkungen.

Nachfolgend finden Sie unter den entsprechenden Überschriften zum Ausklappen außerdem wichtige Ansprechpartner im Fachgebiet für Ihr Anliegen sowie nähere Informationen und Regelungen.

Kontakt

Anschrift:

Landratsamt Kyffhäuserkreis
Bauverwaltungsamt
Markt 8
99706 Sondershausen
Telefon: 03632 / 741 – 540
Telefax: 03632 / 741 – 88601
E-Mail: bauverwaltung@kyffhaeuser.de

Öffnungszeiten

Mo: nach Absprache
Di: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mi: nach Absprache
Do: 09:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Fr: nach Absprache

Links

Bauratgeber Kyffhäuserkreis

Link Webseite bauen.de
www.bauen.de

Link zum Landesamt für Statistik/ Statistische Erhebungsbögen:
www.statistik.thueringen.de

Link zum Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/bau/baurecht

Link zur Bauministerkonferenz:
www.bauministerkonferenz.de

Link zum Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
https://denkmalpflege.thueringen.de

Antragsformulare bezüglich der Steuerbescheinigung nach § 31 ThürDSchG und den Antrag Fördermittel zur Erhaltung von Kulturdenkmalen finden Sie unter folgendem Link.

Bauleitplanung/Planungsrecht

Ihr Ansprechpartner Bauleitplanung/Planungsrecht: Herr Schmücking 03632 / 741 610

Die Planungshoheit, dass heißt, das Recht und ggf. auch die Pflicht, einen Bauleitplan aufzustellen, liegt ausschließlich bei den Gemeinden. Während die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag jeweils nur nach der tatsächlich vorhandenen Situation beurteilen kann und entsprechend des vorhandenen Baugebietes über die Zulässigkeit entscheiden muss, hat die Gemeinde die Möglichkeit, durch Bauleitplanung die planungsrechtliche Situation zu verändern.
Dies kann die Gemeinde dazu nutzen, ein unzulässiges Vorhaben doch genehmigungsfähig zu machen. Die Bauleitplanung dient aber auch dazu, städtebaulich unerwünschte Entwicklungen zu verhindern.
Das Planungsrecht kennt zwei Stufen:
1. die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und
2. die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan sowie Vorhaben und Erschließungsplan).

Der Flächennutzungsplan umfasst in der Regel das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet. Im Flächennutzungsplan wird der voraussehbare Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten langfristig geplant. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen für den Bürger. Er bildet die Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung der Gemeinde.

Der Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan schafft verbindliches örtliches
Baurecht für eine genau abgegrenzte Fläche im Gemeindegebiet. Dieser verbindliche Bauleitplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er wird als Satzung durch den Gemeinde- oder Stadtrat beschlossen und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen, was und wie gebaut und/ oder genutzt werden darf. Während ein Bebauungsplan für eine bestimmte Fläche auf eine unbestimmte Zeit generelle Festsetzungen enthält, wird ein Vorhaben- und Erschließungsplan von einem Bauwilligen selber erarbeitet. Die Gemeinde beschließt durch eine Satzung die Zulässigkeit des Vorhabens. Das Vorhaben muss dann innerhalb einer mit der Gemeinde abzustimmenden Frist realisiert werden.

Baulasten

Ihr Ansprechpartner Baulasten: Herr Heyne 03632 / 741 521

Außer zivilrechtlichen Grundstücksbelastungen (z.B. Grundschuld) gibt es auch öffentlich-rechtliche Grundstückslasten, wie Baulasten. Baulasten sind freiwillige übernommene Verpflichtungen der Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Baulasten werden nicht ins Grundbuch eingetragen. Hauptanwendungsfälle sind z.B. die Übernahme von Abstandsflächen oder die Vereinigung von mehreren Grundstücken zu einem Baugrundstück.

Bauaufsicht

Ihre Ansprechpartnerinnen Antragsannahme Bauaufsicht:

Frau Göhring 03632 / 741 524, Frau Günther 03632 / 741 525

Das Bauordnungsrecht regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke.
Die wichtigsten Gesetze für eine Baumaßnahme sind:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke -Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Gesetz über die Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  • Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO)
  • Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen / Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG)
  • Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

Die Gemeinden können weiterhin örtliche Bauvorschriften in Form von Satzungen erlassen. Insbesondere können dies Satzungen über die äußere Gestaltung und besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, an Kinderspielplätze, Gemeinschaftsanlagen und Stellplätze sein. In mehreren Gemeinden gibt es Baumschutzsatzungen, die den Umgang mit Bäumen und Hecken regeln.

Die Städte Sondershausen, Artern, Bad Frankenhausen, Greußen, Ebeleben, An der Schmücke, OT Heldrungen, Roßleben-Wiehe sowie die Gemeinde Donndorf haben zur Sicherung und Verbesserung ihrer Stadtzentren Sanierungssatzungen erlassen. Für diese Gebiete muss eine Sanierungsgenehmigung bei der Stadtverwaltung/Gemeinde eingeholt werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird diese Sanierungsgenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgestellt. Für große Teile des Stadtgebietes Sondershausen und in anderen Gemeinden wurden Erhaltungssatzungen beschlossen. In diesen Gebieten gelten über das allgemeine Baurecht hinaus besondere Bedingungen und Einschränkungen, die bereits bei der Planung einer Baumaßnahme unbedingt berücksichtigt werden müssen. Wer eine Baumaßnahme plant, sollte sich also als erstes bei seiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung erkundigen, ob für den Baustandort ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und ob andere besondere Bestimmungen von der Gemeinde beschlossen wurden.

Neben den rein baurechtlichen Vorschriften können in Einzelfall auch Genehmigungen aufgrund des Denkmalsrechtes, des Immissionsschutzrechtes, des Wasserrechts und des Naturschutzrechtes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich sein.

Denkmalschutz

Ihre Ansprechpartner Denkmalschutz:

Frau Löser 03632 / 741 278

Bestimmte ältere bauliche Anlagen, Ensembles oder im Boden verborgene Sachen können mit Eintragung in das Denkmalbuch bei der Thüringer Denkmalfachbehörde als Denkmäler ausgewiesen sein. Maßnahmen an Denkmälern sind erlaubnispflichtig. Eigentümer von Denkmälern sind verpflichtet im Rahmen der Zumutbarkeit diese zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

Energieberatung & Klimaschutz

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