Immissionsschutz / Chemikalienrecht
Der Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und sonstigen Sachgüter vor Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliches), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, ist u.a. Zweck des seit 1974 geltenden Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Immissionen werden im Allgemeinen durch gewerbliche, private und öffentliche Anlagen hervorgerufen. Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen solche Anlagen, bei denen man davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Diese Anlagenarten sind in der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genannt. Alle der 4. BImSchV unterliegenden Anlagen bedürfen für die Errichtung und den Betrieb sowie für eine wesentliche Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
In Thüringen ist seit dem 01.01.2023 für Anträge und Formulare zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Anzeigen nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz das Programm “ELiA” verpflichtend anzuwenden. Den kostenfreien Software-Download und weiterführende Informationen zur Nutzung des Programms finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN). Den entsprechenden Link zum TLUBN und ELiA finden Sie rechts unter “Anträge & Formulare zum Immissionsschutz”.
Alle übrigen Anlagen, z. B. jede häusliche Feuerungsanlage, kleinere landwirtschaftliche Tierhaltungen oder Handwerksbetriebe etc., gelten i.d.R. als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen brauchen zwar keine Genehmigung nach dem BImSchG, dennoch müssen auch sie so errichtet und betrieben werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von ihnen ausgehen.
Welche Regelungen sind zu beachten?
Grundlage des Immissionsschutzrechtes ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, zu dem es mittlerweile eine Vielzahl von Verordnungen gibt, in denen die unterschiedlichsten Sachverhalte zu Anlagen, Grenzwerten und Verfahrensbestimmungen geregelt sind. Daneben existieren zahlreiche andere Regelwerke, wie z. B. DIN- und VDI-Normen, Technische Anleitungen (TA Lärm, TA Luft) sowie diverse EU-Richtlinien.