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Termine

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Veranstaltungen! Sollte der Meldeschluss bereits erreicht sein, wenden Sie sich trotzdem gern an unsere Koordinierungsstelle. Die Anmeldung ist unverbindlich und dient der besseren Planbarkeit.

Datum Uhrzeit Ort Art der Veranstaltung Teilnehmerkreis Meldeschluss
Jugendamt Beratungsraum Infoveranstaltung alle Interessierten
Basismodul I- Inhalte ? auf Einladung
Basismodul II auf Einladung
Basismodul III auf Einladung
Basismodul IV auf Einladung
Basismodul V auf Einladung
Spezialmodul Pflegeeltern auf Einladung
Sondermodul Angehörige auf Einladung
Netzwerktreffen ehrenamtliche Vormünder Alle ehrenamtlichen Vormünder sowie auf Einladung
Netzwerktreffen Pflegeeltern als Vormund
Netzwerktreffen Familienangehörige als Vormund

Sie möchten gerne mehr über eine ehrenamtliche Vormundschaft erfahren?
Sie möchten sich ehrenamtlich engagieren und können sich die Übernahme einer Vormundschaft für ein Kind oder Jugendlichen vorstellen?
Sie sind Pflegeeltern und erwägen die Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft?
Sie suchen zu diesen Fragen Informationen und Beratung?

 

Wenn Kinder und Jugendliche ohne Eltern aufwachsen oder diese das Sorgerecht nicht ausüben können, brauchen sie einen Vormund.

Der Gesetzgeber hat mit der Reform der Vormundschaft maßgebliche Veränderungen und neue Strukturen eingeführt, die die gesellschaftlichen Veränderungen berücksichtigen und die Rechte von Kindern und Jugendlichen stärker in den Fokus nehmen. Der ehrenamtlichen Vormundschaft wird Vorrang gegenüber der Amtsvormundschaft sowie Vereins- und Berufsvormundschaft eingeräumt, wenn die Person für die Aufgaben und Pflichten geeignet ist.

Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Kindes/Jugendlichen zu führen, § 1790 Abs. 1 BGB.

Mit der Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige hat das Jugendamt des Kyffhäuserkreises sein Angebot erweitert und entsprechend der Anforderungen der Vormundschaftsreform, die im Jahr 2023 in Kraft getreten ist, gestaltet.

Im Kyffhäuserkreis engagieren sich bereits viele Bürger und Bürgerinnen als ehrenamtlicher Vormund, derzeit sind das meist Familienangehörige, Pflegeeltern oder andere enge Bezugspersonen für jeweils ein oder mehrere Kinder und Jugendliche.

Zukünftig soll sich die Zahl der individuell betreuten Kinder und Jugendlichen durch die aktive Suche nach ehrenamtlichen Vormündern im Kyffhäuserkreis erhöhen. Hierzu werden bald Informationsveranstaltungen und perspektivisch auch Schulungen angeboten werden. Schauen Sie daher bei Interesse gerne wieder auf unserer Internetseite vorbei. Sie können auch schon jetzt Kontakt zu uns aufnehmen und erste Fragen stellen oder Interesse bekunden, sodass wir Sie gezielt zu unseren Veranstaltungen einladen können.

Ab sofort besteht für alle ehrenamtlichen Vormünder aus dem Kyffhäuserkreis das Angebot, sich an uns zu wenden, wenn es Fragen oder Probleme im Rahmen der ehrenamtlichen Vormundschaft gibt (§ 53a SGB VIII).

Nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf, sei es wegen einer konkreten Frage, dem Wunsch und Interesse an der Schulung zu weiterführenden Themen oder/und um aktiv Einladungen zu zukünftigen Veranstaltungen wie Schulungen, Infoabenden oder Austauschtreffen mit anderen ehrenamtlichen Vormündern zu erhalten.

Wir freuen uns auf einen gemeinsamen Austausch!

Nehmen Sie gern Kontakt auf:

Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige
Frau Andrea Pößel
Landratsamt Kyffhäuserkreis – Jugendamt
Markt 8
99706 Sondershausen
Telefon: 03632 741 627
E-Mail: koordinierungsstelle.vormundschaften@kyffhaeuser.de

Die Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften setzt den gesetzlichen Auftrag um, die Familiengerichte bei der Suche nach einem passenden ehrenamtlichen Vormund zu unterstützen. Damit einher geht die Stärkung der Rechte der Kinder und Jugendlichen und aber auch die Unterstützung der ehrenamtlichen Vormünder/Pfleger. Diese sollen in der Koordinierungsstelle einen kompetenten Begleiter und Ratgeber finden, wenn sie ihn brauchen.

Was macht ein Vormund/Pfleger?

  • Vormundschaft ist die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Voraussetzung ist das Nichtbestehen der Elterlichen Sorge bei einem oder beiden Elternteilen. Dies kann auf unterschiedlichen Wegen herbeigeführt werden bzw. entstehen.
  • Der Vormund führt sein Amt im Interesse des Mündels und zu dessen Wohl (§ 1790 Abs. 1 BGB).
  • Der Vormund übt unabhängig (weisungsungebunden) die gesetzliche Vertretung des Mündels aus (§ 1790 Abs. 1 BGB).
  • Der Vormund beteiligt das Mündel altersentsprechend (§ 1790 Abs. 2 BGB).
  • Persönlicher Kontakt zum Mündel in der Regel monatlich im persönlichen Umfeld des Mündels (§1790 Abs. 3 BGB).
  • Der Vormund hat gegenüber dem Gericht jährlich (§§1802 u. 1863 Abs. 3 BGB) zu berichten. Neu: Der Bericht ist mit dem Mündel zu besprechen.
  • Das Wohl des Kindes schützen.
  • Die Sicherheit und das Wohlergehen des Kindes fördern.
  • Die Teilhabe des Kindes erleichtern.
  • Als Bindeglied zwischen dem Kind und anderen fungieren.
  • Bei der Identifizierung einer dauerhaften Lösung zum Wohl des Kindes helfen.
  • Ausüben der rechtlichen Vertretung, Unterstützen des Kindes in Rechtsverfahren und Sicherstellen des Zugangs zu Rechtshilfe und Beratung.

Was sollte man "mitbringen"?

Wir suchen Menschen mit folgenden Kompetenzen:

  • Bereitschaft zur engen Kooperation mit Fachdiensten wie ASD und wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamtes, dem Familiengericht, Beratungsstellen, Leistungserbringern im Hilfesystem, Betreuern und Erziehern, Pflegeeltern, Heimeinrichtungen und auch der Ursprungsfamilie
  • Sensibilität und Wertschätzung im Umgang mit Kindern/Jugendlichen und anderen Personen ihres Umfeldes
  • Kommunikationsfähigkeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Eine offene Haltung gegenüber anderen Menschen, Lebensweisen und Kulturen und die Bereitschaft, sich damit auch auseinanderzusetzen
  • Kreativität bei der Gestaltung von Kontakten
  • Akzeptanz und Auseinandersetzung mit der Geschichte des Kindes/Jugendlichen und seinen Herkunftseltern
  • Bereitschaft, Entscheidungen alleinverantwortlich zu treffen und diese transparent zu machen
  • Konflikt- und Kritikfähigkeit
  • Durchsetzungsfähigkeit
  • Organisationsfähigkeit
  • Bereitschaft, sich langfristig, kontinuierlich und verantwortungsvoll zu engagieren
  • Ausreichend zeitliche Ressourcen und Mobilität
  • Physische und Psychische Gesundheit
  • Gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
  • Bereitschaft zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (ohne einschlägige Eintragungen)

 Von Vorteil, aber nicht zwingend notwendig:

  • Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen in spezifischen Bereichen des Rechts und der Verwaltung sowie
  • der Pädagogik, Psychologie und Soziologie

Was wir nicht erwarten:

  • ein Mündel in den eigenen Haushalt aufzunehmen
  • eine gesonderte Ausbildung oder Qualifikation
  • besondere rechtliche Vorkenntnisse

Was macht die Koordinierungsstelle?

  • Sie berät ehrenamtliche Vormünder und Pfleger in allen Fragen rund um die Vormundschaft.
  • Sie wirbt Menschen, die sich ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche engagieren wollen.
  • Sie prüft, ob bei Interessierten die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Engagement als Vormund/Pfleger vorliegen.
  • Sie bietet Qualifizierungskurse an, in welchem bürgerschaftlich Engagierten die Grundkenntnisse zum Führen einer Vormundschaft/Pflegschaft vermittelt werden.
  • Sie bietet Fortbildungen für ehrenamtliche Vormünder/Pfleger an, um sie über Neuerungen zu informieren und Themen zu vertiefen.
  • Sie sucht nach dem passenden Vormund /Pfleger für jedes Mündel (und umgekehrt).
  • Nach Eignungsprüfung und Absolvierung des Qualifizierungskurses schlägt sie den Bewerber dem Familiengericht als ehrenamtlichen Vormund für ein bestimmtes Mündel vor.
  • Sie begleitet den Bewerber in allen Phasen des Verfahrens.
  • Sie hilft bei der Vernetzung der ehrenamtlichen Vormünder/Pfleger untereinander.
  • Sie vermittelt bei Unstimmigkeiten zwischen ehrenamtlichen Vormünder/Pfleger und Mündel oder anderen Beteiligten.

Was kann der ehrenamtliche Vormund/Pfleger erwarten?

  • die Möglichkeit, ein Kind oder einen Jugendlichen ein Stück seines Lebens zu begleiten und mit ihm gemeinsam dessen Zukunft positiv zu gestalten
  • Information über die Aufgabe als ehrenamtlicher Vormund/Pfleger, welcher der Interessierte unverbindlich erfragen kann über Telefon, E-Mail oder nach Terminvereinbarung auch gerne persönlich
  • gute Vorbereitung auf die Aufgabe durch Qualifikationskurse im Vorfeld der Bestellung zum Vormund
  • Fortbildungen während der Ausübung
  • Beratung im Einzelgespräch durch die Koordinierungsstelle sowie die weiteren Beteiligten des Jugendamtes
  • Begleitung durch das Verfahren der Vormundbestellung
  • Nach der Bestellung als Vormund /Pfleger durch das Familiengericht ist man im Rahmen der Tätigkeit versichert (Unfall, Schadenshaftpflicht, Haftpflicht)
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz (pauschal oder konkret) gegenüber dem Gericht
  • Begleitung zum ersten Kontakt mit dem Mündel
  • Netzwerktreffen mit anderen ehrenamtlichen Vormündern und Pflegern
  • Beratung bzgl. der Berichtspflicht gegenüber dem Familiengericht

Wie kann man sich informieren oder auch schon bewerben?

  • Sie können auf folgenden Kommunikationswegen zu uns Kontakt aufnehmen: Kontaktformular, E-Mail, Telefon, persönlich an den Sprechtagen des Jugendamtes oder zu unseren Infoveranstaltungen: siehe Termine
  • Fragen und Beratungen können auf diesem Weg erfolgen, aber es kann auch gerne auf diesem Weg ein persönlicher Gesprächstermin vereinbart werden
  • Als Bewerber vereinbaren Sie am besten einen Termin für ein persönliches Gespräch oder kommen Sie zu unserer Infoveranstaltung, gerne auch mit Voranmeldung.
  • Da es sich um ein verantwortungsvolles Ehrenamt handelt, nutzen Sie gerne all unsere Angebote, um sich zu informieren. Diese sind unverbindlich. Und erst wenn auch Sie sich sicher sind, erfolgt der Vorschlag zum Familiengericht. Dies soll jedem Bewerber die Möglichkeit eröffnen, bestens vorbereitet diese wunderbare, aber verantwortungsvolle Aufgabe zu starten.

Downloads & Hinweise

  • Bewerberformular
  • Gesundheitsbogen
  • Datenschutzhinweise

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

1.er nicht unter elterlicher Sorge steht,

2.seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder

3.sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

(1) Eine natürliche Person muss nach

  1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
  2. ihren persönlichen Eigenschaften,
  3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
  4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

 

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

(2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.

(3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Kontakt

Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige

Frau Andrea Pößel

Landratsamt Kyffhäuserkreis – Jugendamt
Markt 8
99706 Sondershausen
Telefon: 03632 741 627
E-Mail: koordinierungsstelle.vormundschaften@kyffhaeuser.de

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