Pflegekinderdienst
Sollen wir ein Pflegekind aufnehmen?
Nicht jedes Kind hat die Möglichkeit, in seiner Familie aufwachsen zu können. Durch familiäre Krisensituationen und lebensbelasteten Faktoren kommt es immer häufiger dazu, dass Kinder aus ihren leiblichen Familien herausgenommen werden müssen. Umso wichtiger ist es daher, diesen Kindern stabile „Brücken“ anzubieten, welche ihnen die Möglichkeit geben, neue und lebensbejahende Erfahrungen zu machen. Stabile „Brücken“ sind Familien, die bereit sind, ein Kind in Pflege zu nehmen, es zu versorgen, zu erziehen und ihm Liebe und Fürsorge entgegen zu bringen.
Wir suchen in unserem Landkreis Kyffhäuser Menschen, die kurzzeitig oder dauerhaft „stabile Brücken“ für Kinder und Jugendliche sein können.
Was ist eine Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII?
Die Aufgabe des Jugendamtes ist es, Kinder und Jugendliche, welche innerhalb ihrer leiblichen Familien gefährdet sein könnten, zu schützen. Diesen Schutz möchte die Kinder- und Jugendhilfe in einem familiären- und kinderfreundlichem Kontext gewährleisten.
Eine Pflegefamilie ist nach § 27 SGB VIII eine Hilfe zur Erziehung, „…wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Eine Unterbringung in eine Pflegefamilie -auch unter dem Begriff der Vollzeitpflege (§33 SGB VIII) bekannt- bedeutet die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie.
Pflegefamilien arbeiten im Auftrag des Jugendamtes. Mittels eines Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII werden Ziele und Vereinbarungen festgelegt. Nach einem halben Jahr wird der Hilfeplan fortgeschrieben, die aktuelle Situation des Kindes oder des Jugendlichen ausgewertet und die zu erreichenden Ziele überprüft.
Durch eine Pflegevereinbarung erhält die Pflegefamilie die Legitimation die alltäglichen Dinge des Kindes oder des Jugendlichen zu regeln (z.B. Anmeldung in Kindergärten oder Schule, Wahrnehmung von medizinischen Vorsorgeuntersuchungen etc.). Weiterhin werden innerhalb dieses Vertrages Festlegungen zwischen Herkunfts- und Pflegefamilien in Bezug auf das zu betreuende Kind oder des Jugendlichen getroffen. Beide Seiten verpflichten sich zum Wohle des Kindes zusammen zu arbeiten.
Mittels einer Umgangsvereinbarung zwischen Eltern, Pflegeeltern und dem Jugendamt werden Absprachen getroffen, in welchem Rhythmus Umgang der Kinder und Jugendlichen zu den leiblichen Eltern erfolgt und was es bei diesen Kontakten zu beachten gilt.