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Anspruch Genesenen-Nachweis nur nach PCR-Test

Aus aktuellem Anlass möchte das Gesundheitsamt des Kyffhäuserkreises über folgenden Sachverhalt informieren:

In der Corona-Hotline des Kyffhäuserkreises stellten Bürgerinnen und Bürger in den letzten Tagen vermehrt Fragen zur Ausstellung eines Genesenen-Nachweises.

Für die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises in der Apotheke ist folgender Handlungsablauf zu beachten:

Bei einem positiven Antigen-Schnelltest (PoC-Antigen-Schnelltest) besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test gemäß § 4b Coronavirus-Testverordnung. Ist der PCR-Test ebenfalls positiv, kann mit diesem positiven PCR-Testergebnis in der Apotheke gemäß § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz mindestens 28 Tage nach positivem PCR-Testergebnis ein Genesenen-Nachweis für höchstens 90 Tage erstellt werden.

Ein positiver Antigen-Schnelltest (PoC-Antigenschnelltest) allein reicht für die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises nicht aus.

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